Q4524, 11.3 ff. & Washington D.C. – einmal Keksdose und zurück

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Die Theatervorführung in Übersee hat ihren nächsten Höhepunkt bereits hinter sich: Joe Biden wurde am 20. Januar 2021 zum 46. US-Präsidenten eingeschworen. Dass dies vor Statisten, Pressevertretern und einem Flaggenmeer geschah und dabei einige Unregelmäßigkeiten zu beobachten waren, tut dem offiziellen Narrativ zumindest für den Moment keinen Abbruch.

Sowohl in der englischsprachigen Anon-Welt als auch im deutschen Sprachraum trat eine gewisse Ernüchterung ein, nachdem Erwartungen verschiedenster Art aufgebaut worden waren und unerfüllt blieben. Vordergründig hat das US-Militär augenscheinlich von Verhaftungen der hohen US-Politakteure abgesehen und Durchhalteparolen sind nun das Gebot der Stunde.

Dennoch gibt es eine Reihe von Aspekten der Szenerie, welche durchaus Anlass zum Griff in die Keksdose geben, daher an dieser Stelle eine klare “Warnung“ an den geneigten Leser:

Spekulatius voraus!

Die Meldungslage aus der US-Hauptstadt ist vordergründig recht klar. Die Nationalgarde war mit angeblich über 60.000 Mann zur Sicherung der Amtseinführungszeremonie vor Ort und auch nach der Inauguration seien noch verstärkende Kräfte innerhalb des umzäunten Gebietes von D.C. eingetroffen. Die Befestigungen und Zäune werden mittlerweile wieder stückweise entfernt und Teile der Truppen sollen wieder abgezogen werden; von irgendwelchen Ausschreitungen in und um Washington war nirgends etwas zu hören oder zu lesen, was angesichts der im Vorfeld angeheizten Spannungen doch einigermaßen verwundert.

Das von der Nationalgarde gesicherte Areal deckt mehr oder weniger das Herz des westlich des Potomac River liegenden autonomen Gebietes namens “District of Columbia“ ab. Joe Biden ist nun US-Präsident und nichts weiter aufregendes ist geschehen, also sei die Frage gestattet, weshalb die Sicherung bis in den Februar hinein aufrechterhalten bleiben soll oder muß.

Hier kommen nun die Weihnachtskekse ins Spiel: Was wäre, wenn mit der Inauguration oder auch bereits einige Tage zuvor eine Trennung der Republik der “Vereinigten Staaten von Amerika“ von der mit dem “Act of 1871“ begründeten Jurisdiktion “District of Columbia“ erfolgt ist? Und falls dem so ist, welche Bedeutung würde dies haben?

Q4524

„Important people understand for future events.
Assumption or intel based?
All assets [F][D] deployed.
[D] + China = 11.3
Q“

(Auszug aus Q4524 vom 25. Juni 2020)

Wichtige Menschen verstehen zukünftige Ereignisse. Oder sie “unterstehen“ zukünftigen Ereignissen? Die Frage, ob dies eine Annahme sei oder ob es zugrundeliegende Informationen hierfür gibt, dürfte selbsterklärend sein.

Alle Werte/Agenten wurden in den Einsatz entsandt, sowohl ausländische (“[F]“, “foreign“) als auch inländische (“[D]“, domestic), so die gängige Interpretation. Die Demokraten (“[D]“) oder wahlweise das Inland bzw. Werte/Agenten des Inlands und dazu Chinas werden mit “11.3“ gleichgestellt. Soweit, so gut.

Bekannt ist unter “Q“-Analysten, dass viele der Beiträge mehrere Ebenen haben, welche oftmals gleichwertig zu betrachten sind. Könnten “[F]“ und “[D]“ eine alternative Bedeutung haben? Und welches “China“ ist gemeint?

So setzen wir nun einmal eine schwarz-weiß-rote Brille auf und lesen uns zugleich in ein Schriftstück ein, welches erst vor wenigen Tagen – bemerkenswert pünktlich, sei hier angemerkt – auf 8kun den Weg in die Anon-Öffentlichkeit gefunden hat:

das “Department of Defense Law of War Manual“ [PDF]

… also die Betriebsanleitung zum Gesetz des Krieges des US-Verteidigungsministeriums, herausgegeben im Juni 2015 und aktualisiert im Dezember 2016 (kurz nach der Wahl Donald Trumps zum 45. US-Präsidenten).

Der Weg zu 11.3 ff

Bezeichnenderweise dreht es sich in Kapitel 11 fortlaufende generell um “militärische Besatzung“. Zunächst werden dort Spielregeln für die Besatzung definiert.

So heißt es unter 11.1:

“Militärische Besatzung ist eine zeitweilige Maßnahme zur Verwaltung eines Gebietes unter der Kontrolle eindringender Streitkräfte und beinhaltet eine trilaterale Reihe von rechtlichen Beziehungen zwischen der Besatzungsmacht, der vorübergehend abgesetzten souveränen Autorität und den Einwohnern [des] besetzten Gebietes.

Das Gesetz der kriegführenden Besatzung sucht sowohl militärischen als auch humanitären Notwendigkeiten gerecht zu werden. Das Hauptziel der Besatzungsmacht mittels der Durchführung militärischer Besatzung ist, das Ziel des Krieges voranzubringen, welchen die Besatzungsstreitkräfte führen, sowie die Bereitschaft und Sicherheit dieser Streitkräfte sicherzustellen. Doch die Besatzungsmacht ist zugleich daran gebunden, für die Interessen und das Wohlergehen der Zivilbevölkerung des besetzten Gebietes zu sorgen. Die Besatzungsmacht hat Verpflichtungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie den Schutz von Zivilisten und Eigentum im besetzten Gebiet.“

Diese einführenden Worte mögen für den Moment einmal so stehenbleiben.

Im Rahmen von Verweisen auf die Genfer Konventionen und die Haager Landkriegsordnung sowie historische Schriften wird im Folgenden ausdrücklich darauf verwiesen, dass das “Gesetz des Krieges“ in der vorliegenden Form für das Deutsche Reich (und auch Japan) in der Nachkriegszeit ausdrücklich ungültig gewesen sei. Dieser Punkt hat sich offenbar (spätestens) im Jahr 2015/2016 geändert.

Unter 11.2 heißt es:

“Das Gesetz der militärischen Besatzung gilt, wenn eine militärische Besatzung tatsächlich besteht. […] Militärische Besatzung ist eine Frage der Tatsache. […] Wenn eine Besatzung tatsächlich besteht, ungeachtet, ob die Invasion rechtmäßig oder unrechtmäßig unter IUS AD BELLUM war, gelten die Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht und der Einwohner in Beziehung zueinander. […]“

Die normative Kraft des Faktischen …

Weiter unter 11.2.2.1:

“Militärische Besatzung muss gegenwärtig und wirksam sein; das heißt, der organisierte Widerstand muss überwältigt sein und die Besatzungsmacht muss Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Autorität unternommen haben. […] Militärische Besatzung erfordert nicht die Anwesenheit von militärischen Streitkräften in jeder bewohnten Gegend, obgleich die Besatzungsmacht unter anderem die wichtigsten Orte kontrollieren muss. Die Art der Streitkräfte, welche zur Aufrechterhaltung der Autorität der Besatzungsmacht benutzt werden, ist unerheblich. Die Besatzung mag beispielsweise durch dauerhaft stationierte Einheiten oder mobile Streitkräfte aufrechterhalten werden, welche beide fähig wären, Kommandotruppen zur Durchsetzung der Autorität der Besatzungsmacht innerhalb des besetzten Bereichs zu entsenden.“

Ebenfalls interessant 11.2.2.2:

“Eindringende Streitkräfte, welche im Besitz des Gebietes sind, müssen Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Autorität zu etablieren. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Einrichtung ihrer eigenen Regierungsautorität für dieses Gebiet und die Schaffung von Regularien zum Zwecke der zeitweiligen Regierung beinhalten. Die Absetzung und der Ersatz der Autorität kann [in Zusammenarbeit] mit lokalen Autoritäten stattfinden, welche weiterhin, gemäß der vorrangigen Autorität der Besatzungsmacht, ihr Gebiet verwalten. […] Der Ersatz der Autorität durch die Besatzungsmacht kann durch eine Proklamation der Besatzung aufgezeigt werden, obgleich eine derartige Proklamation nicht erforderlich ist.“

Über den Umfang des besetzten Gebietes heißt es unter 11.2.3:

“Die Besatzung dehnt sich ausschließlich über jenes Gebiet aus, in welchem die Autorität etabliert wurde und durchgesetzt werden kann. Ein Staat kann beispielsweise die Kontrolle über einen Teil seines Territoriums erhalten, während der Rest seines Gebietes unter Besatzung steht. […] Das Ende der Besatzung in einem Teil besetzten Gebietes beendet die Besatzung in anderen Teilen des besetzten Gebietes nicht, wo die Besatzungsmacht seine Autorität aufrechterhält.“

Soviel zum Vorspiel zu einem Kapitel, welches für uns hier in Deutschland ein sowohl hochinteressantes wie auch für weitere Entwicklungen maßgebliches sein dürfte. Bitte anschnallen und genau lesen und vor allem verstehen, was diese vom US-Verteidigungsministerium selbst definierten Spielregeln des Krieges besagen und bedeuten:

“11.3 Ende der Besatzung und Dauer der Verpflichtung der Genfer Konvention“

“Der Status der kriegführenden Besatzung endet, wenn die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger erfüllt werden. Bestimmte Verpflichtungen der Genfer Konventionen mit Bezug zu besetztem Gebiet dauern für die Zeit der Besatzung nach dem grundsätzlichen Abschluss militärischer Operationen an.

11.3.1 Ende der Besatzung.

Kriegführende Besatzung endet, wenn die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger erfüllt werden. Wie im Weiteren erläutert, endet der Status der kriegführenden Besatzung insbesondere, wenn der Eindringling nicht länger tatsächlich die besetzten Gebiete verwaltet oder eine feindselige Beziehung zwischen dem Staat des besetzten Gebietes und der Besatzungsmacht nicht länger besteht.

Kriegführende Besatzung endet, wenn die Besatzungsmacht das besetzte Gebiet nicht länger effektiv unter seiner Kontrolle hat. Ein Aufstand der lokalen Bevölkerung kann die Besatzungsmacht beispielsweise davon abhalten, ihre Autorität über besetztes Gebiet tatsächlich durchzusetzen. Ähnlich würde die Vertreibung oder der vollständige Rückzug der Besatzungsmacht aus dem Gebiet ausreichen, da die ehemalige Besatzungsmacht grundsätzlich nicht mehr fähig wäre, das besetzte Gebiet hinreichend zu kontrollieren.

Kriegführende Besatzung kann auch enden, wenn eine feindselige Beziehung zwischen der Besatzungsmacht und dem Staat des besetzten Gebietes nicht länger besteht (obgleich, wie in der folgenden Untersektion erläutert, gewisse Verpflichtungen der Genfer Konvention weiterhin gültig sein mögen). Wenn beispielsweise eine neue, unabhängige Regierung des vorherig besetzten Gebietes die Kontrolle über das Gebiet übernimmt und der Anwesenheit der ehemals besetzenden Streitkräfte zustimmt, dann würde eine derartige Situation nicht länger als kriegführende Besatzung angesehen werden.

Vergleichbar, falls ein Friedensvertrag das Gebiet rechtmäßig an die Souveränität der Besatzungsmacht überträgt, dann würde die Besatzungsmacht nicht länger als solche charakterisiert werden. Einer Besatzungsmacht ist es jedenfalls, unter dem Gesetz der kriegführenden Besatzung, nicht gestattet, besetztes Gebiet zu annektieren.“

Unter 11.3.2 werden einige Bezüge zur Genfer Konvention aufgelistet, gefolgt von folgendem Text:

“Die Begrenzung von einem Jahr für die Beendigung der Anwendung der Genfer Konvention (abgesehen von jenen Regelungen, welche weiterhin in jenem Ausmaß Anwendung finden, dass die Besatzungsmacht die Funktion der Regierung in besetztem Gebiet ausübt) wurde vorgeschlagen, um solchen Situationen Rechnung zu tragen, wie jenen Deutschlands und Japans nach dem Zweiten Weltkrieg. Anhang I bestimmt, dass die Genfer Konvention und Anhang I von 1949 nicht länger im Falle besetzter Gebiete im Zuge der Beendigung der Besatzung angewendet werden; Koalitionspartner, welche Besatzungsmächte sind sowie Parteien in Anhang I sind an diese Regel gebunden.

In jedem Fall erhalten Menschen mit Anrecht auf Schutz [gemäß der] Genfer Konvention, welche nach Ende der Besatzung in Gewahrsam der Besatzungsmacht verbleiben, diesen Schutz bis zu ihrer Entlassung, Rückführung oder Wiedereingliederung. Zusätzlich mag es im Anschluss an die Besatzung angemessen sein, gewisse Regeln aus dem Gesetz der kriegführenden Besatzung analog weiterhin anzuwenden, selbst wenn solche Regeln nicht als Gegenstand der Gesetzgebung gelten.“

Nochmal der Klarheit halber, hierbei handelt es sich um die selbstauferlegten Spielregeln für Kriegsführung des US-Verteidigungsministeriums des Jahres 2015/2016! Weiter im Text:

“11.4 Rechtliche Position der Besatzungsmacht

Militärische Besatzung ist eine zeitweilige Maßnahme zur Verwaltung eines Gebietes unter der Kontrolle eindringender Streitkräfte und beinhaltet eine trilaterale Reihe von rechtlichen Beziehungen zwischen der Besatzungsmacht, der vorübergehend abgesetzten souveränen Autorität und den Einwohnern [des] besetzten Gebietes. Die Tatsache der Besatzung gibt der Besatzungsmacht das Recht, feindliches Gebiet zeitweilig zu regieren, überträgt jedoch nicht die Souveränität über besetztes Gebiet an die Besatzungsmacht.

11.4.1 Das Recht der Besatzungsmacht, das Feindgebiet zeitweilig zu regieren

Das Recht das Gebiet des Feindes während seiner Militärbesatzung zu regieren, ist eine Begebenheit des Krieges. Durch die Tatsache der Besatzung […] ist die Autorität zur Ausübung einiger Rechte der Souveränität auf die Besatzungsmacht übertragen. Die Ausübung dieser souveränen Rechte begründet sich auch in der Notwendigkeit, Recht und Gesetz aufrechtzuerhalten, [was] sowohl für die Einwohner als auch die Besatzungsmacht unverzichtbar [ist], [wie auch] das Versagen oder die Unfähigkeit der rechtmäßigen Regierung, ihre Funktion auszuüben oder die Unerwünschtheit, ihr dieses zu gestatten.

11.4.2 Einschränkungen der Macht der Besatzungsmacht aufgrund seiner fehlenden Souveränität über das besetzte Gebiet

Kriegführende Besatzung in einem ausländischen Krieg, basierend auf dem Besitz von feindlichem Gebiet, setzt notwendigerweise voraus, dass die Souveränität des besetzten Gebietes nicht bei der Besatzungsmacht liegt. Besatzung ist grundsätzlich übergangsweise.

Da die Souveränität nicht bei der Besatzungsmacht liegt, gestattet die Tatsache der militärischen Besatzung der Besatzungsmacht nicht gewisse Handlungen auszuführen. Die Besatzungsmacht ist beispielsweise aufgrund der kriegführenden Besatzung nicht befugt, besetztes Gebiet zu annektieren oder einen neuen Staat zu gründen. Zusätzlich darf die Besatzungsmacht die Einwohner besetzten Gebietes nicht dazu zwingen, ihre Staatsangehörigkeit anzunehmen oder ihr in anderer Form Treue zu schwören.

Vergleichsweise wurde die Autorität der Besatzungsmacht, angesichts der vorläufigen Natur kriegführender Besatzung, [in der Form] interpretiert, als dass sie Einschränkungen bei der Fähigkeit der Besatzungsmacht unterliegt, Regierungseinrichtungen oder die Verfassung eines Landes dauerhaft zu ändern.“

Unter 11.5 ff geht es um die Verpflichtung der Besatzungsmacht, unter Achtung der im von ihr besetzten Gebiet gültigen Gesetze für Recht und Ordnung zu sorgen. Hierzu ist beispielsweise auch das Inkraftsetzen von Regularien angedacht, um die “ordnungsgemäße Verwaltung des [besetzten] Gebietes“ aufrechtzuerhalten. Weiter besteht die “Verpflichtung“, die in dem besetzten Land gültigen Gesetze zu achten, mit einer bemerkenswerten Ausnahme:

“Die Verpflichtung die in Kraft befindlichen Gesetze […] in dem Land zu respektieren, wurde [in der Form] interpretiert, [dass dies für] die lokalen Verwaltungsgesetze, wie Regularien, Ausführungsanordnungen, Verordnungen und Erlasse nicht angewendet wird.“

In der Folge beschäftigt sich das “Gesetz des Krieges“ mit der Behandlung der Einwohner und deren von den Genfer Konventionen gewährten Rechten sowie die Rechte der Besatzungsmacht gegenüber den Einwohnern des besetzten Gebietes usw. usf.

Betrachtung

Von vielen Anons wird “11.3“ als “erster Marker“ interpretiert, welcher von “Q“ in den Raum gestellt wurde. Es wird die Situation in D.C. angeschaut, die Truppen vor Ort, der vollendete Wahlbetrug und die Einsetzung einer Putschregierung auf dem durch Nationalgardisten “besetzten“ Gebiet des “District of Columbia“ und dergleichen.

In Bezug auf die derzeitigen Umstände in Übersee besteht durchaus die Möglichkeit, dass es im Zuge der Vereidigung Herrn Bidens zu einer Trennung zwischen Republik und US-Corp. gekommen ist. Dies mag bedeuten, dass dem “District of Columbia“ nun auf irgendeiner Rechtsebene der Zugriff auf die Bundesstaaten verwehrt ist und somit ein Staat im Staate offenbart wird, welcher der Union der Bundesstaaten “feindlich“ gegenübersteht. Ob die Nationalgarde in diesem Fall die “Besatzungsmacht“ darstellt, bleibt eine offene Frage und es bleibt zudem abzuwarten, wie sich die Stationierung dieses Truppenanteils in D.C. weiter gestaltet.

Interessanter für uns ist dagegen der Bezug auf die beiden Achsenmächte des Zweiten Weltkriegs, Japan und Deutschland. Denn sollte in Übersee eine Trennung stattgefunden haben, würde dies auch die auf dieser Netzseite mehrfach angesprochene “Kriegsgegner-Frage“ in ein vollkommen neues Licht rücken. Dies mag entscheidend für das Wohl der Welt sein oder sich nun im Rahmen der normativen Kraft des Faktischen als tatsächlich vollkommen unbedeutend erweisen, sollten denn nun weltweit ganz neue Wege gegangen werden.

Wie auch immer, gemäß der oben zitierten Teile dieser eigenen Kriegsspielregeln des US-Verteidigungsministeriums ist unschwer zu erkennen, welchen Zustand Deutschland heute hat und was die “Bundesrepublik in Deutschland“ ist. Die Besatzung liegt tatsächlich vor, US-Truppen (sowie britische im Nordwesten) sind weiterhin auf deutschem Boden stationiert und auch fähig, hier ihre Besatzung durchzusetzen. Die Verwaltung wird durch die BRD ausgeübt und auch die Rolle der Bundeswehr mag in diesem Zusammenhang durchaus einmal genauer in Augenschein genommen werden, wie auch die Frage, wem diese wirklich untersteht.

Insgesamt ist dies alles für geneigte Betrachter keineswegs neu, doch mögen einige wichtige Passagen aus 11.4 und 11.3.1 hier nochmal in Erinnerung gerufen werden:

Die Souveränität über besetztes Gebiet wird nicht an die Besatzungsmacht übertragen (11.4).

Folglich mag die Souveränität zwar eingeschränkt sein, ist jedoch nach wie vor vorhanden (genau, wie es Herr Schäuble seinerzeit ausdrückte: seit Mai 1945 “zu keiner Zeit mehr voll souverän“ …). Auf eine klare Definition, ob es sich hierbei um eine staatliche Souveränität im klassischen Sinne handelt oder um die individuelle Souveränität der Menschen, wurde augenscheinlich verzichtet.

“Aufstand“ der lokalen Bevölkerung und “Vertreibung“ der Besatzungsmacht dürften ausfallen. Der “Staat des besetzten Gebietes“ ist von der BRD zugedeckt und wie es um die “feindselige Beziehung“ in der Konsequenz steht, da mag jeder gerne selbst draufrumdenken. Dennoch wird unter 11.3.1 offenbar die Tür für eine Beendigung des Besatzungsstatus‘ aufgestoßen, welche beim erstmaligen Lesen oben möglicherweise übersehen wurde:

“Wenn beispielsweise eine neue, unabhängige Regierung des vorherig besetzten Gebietes die Kontrolle über das Gebiet übernimmt und der Anwesenheit der ehemals besetzenden Streitkräfte zustimmt, dann würde eine derartige Situation nicht länger als kriegführende Besatzung angesehen werden.“

Dieser Absatz mag durchaus in Richtung BRD interpretierbar sein, wobei hier die Einschränkung geltend gemacht werden muss, dass die BRD keineswegs “unabhängig“ ist. Was wäre also, wenn es in Deutschland zu einer “neue[n], unabhängige[n] Regierung“ käme, welche “der Anwesenheit der ehemals besetzenden Streitkräfte“ zumindest übergangsweise “zustimmt“ (da sie möglicherweise bei einem Übergang hilfreich sein könnten?)?

Hatte der US-Amerikaner Professor William Toel nicht in den vergangenen Monaten bei mehrerlei Gelegenheiten ausdrücklich darauf verwiesen, dass “etwas ganz Neues“ hermüsse? Ist dies etwa die von allen so lang ersehnte Ausgangstür? Ist es wirklich so einfach?

In dem Fall stellt sich naturgemäß die Frage, wo denn die Reise hingehen soll. Wenig hilfreich ist diesbezüglich ein krampfhaftes Festhalten an selbst induzierten Wirklichkeitsblasen sowie generell am “Alten“ – im eigentlichen wie auch im übertragenen Sinne und zudem unabhängig von der damit verbundenen Jahreszahl. Es lohnt sich mindestens, insbesondere angesichts der von Vielen unerwarteten Geschehnisse in Übersee, nun einmal über den Rand der Keksdose hinauszublicken und sich mit einer echten Vision und der damit verbundenen Leitidee für uns und die Zukunft unserer Nachfolgegenerationen auseinanderzusetzen.

Wo wir stehen, ist den Meisten mehr oder weniger bewusst und auch bekannt. Doch wo wollen wir hin?

Alles läuft nach Plan …

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