GEZ/Beitragsservice: Rundfunkgebühr – Vollstreckung unwirksam

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Ein Beitrag vom Nachtwächter am 15.08.2014

Vollstreckungen des Beitragsservice (ehem. GEZ) sind unwirksam, da mit den zugesandten Erpresser-Schreiben die Form nicht gewahrt wird

Quer-Denken-TV dazu:

„Das Landgericht Tübingen hat nun in einem Fall entschieden, dass die Vollstreckungsmaßnahme der GEZ gegen einen „säumigen Zahler“ unwirksam ist. Wegen gravierender Formfehler. Da aber bundesweit die Vollstreckungsandrohungen ganz ähnlich abgefasst sind, sind wahrscheinlich alle diese Vollstreckungen unwirksam. Hier ein paar Details dazu.

Obwohl immer noch nicht wirklich klar ist, ob der so genannte „Beitragsservice“ überhaupt eine rechtliche Grundlage hat, die Gebühr pro Firma und Haushalt zu verlangen, geht der Laden immer aggressiver gegen diejenigen vor, die sich erstmal weigern, die Zwangsgebühren zu entrichten.  Die Forderungen werden jetzt zunehmend mit Gewalt durchgesetzt. Liegt ja im Trend. Noch geht’s nicht mit Panzern und Haubitzen und Überfallkommandos wie in der Ostukraine oder Gaza. Aber dezent gedroht wird gern. In den Schreiben der örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wird sogar mit gewaltsamen Wohnungszwangsöffnungen gedroht oder wahlweise mit Erzwingungshaft. Das nennt sich Demokratieabgabe. Wenn das eine ist, warum kann das Volk dann nicht wählen, ob es die staatlichen Propagandasender überhaupt haben will?

Immerhin gibt es jetzt ein Landgerichtsurteil, das diese bräsigen Einschüchterungsversuche mal eben als unwirksam entlarvt. Die Zwangseintreiber haben noch nicht einmal die richtige Form gewahrt. Schert ja auch keinen, man tritt eben einschüchternd auf.“

>>> Weiterlesen bei Quer-Denken-TV


RA Lutz Schäfer dazu:

„12. August 2014, liebe Leser, liebe Wutbürger,

Zum Thema „GEZ“, mittlerweile besser bekannt unter „ARD-ZDF-Deutschlandradio – Beitrags s e r v i c e“, hier einiges Wissenswertes, falls noch nicht mitgeteilt oder noch nicht bekannt:

Bundesverfassungsgericht vom 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11, „ZDF-Staatsvertrag ist verfassungswidrig“, einfach aufzurufen unter „BverfG – Entscheidungen“.

Landgericht Tübingen, Beschluß vom 19.05.2014, Az.: 5 T 81/14, zum Thema „Zwangsvollstreckung der Rundfunkbeiträge“, eine Klatsche für diesen Verein.

Interessant hierbei ist, daß das Gericht sich u.a. an „automatisch erstellt“ stört, doch lesen Sie selbst, holen Sie sich diese Entscheidung, einfach aufzurufen unter „LG Tübingen- Entscheidungen“, dies geht dann weiter unter „Landgerichten“ und dem entsprechenden Aktenzeichen.Also absolut lesenswert, wenn ‚GEZ‘ die Vollstreckung versucht mit Hilfe von freiberuflichen Gerichtsvollziehern, die nicht einmal erkennen oder überhaupt nachprüfen, mit welchem Titel sie vor der Haustür stehen. Viele Hinweise über die Angabe des Gläubigers, Unterschrift, auch wenn ‚maschinell erstellt’… und ähnliche Details. Fazit: Der Titel ist nicht vorhanden, bzw. nicht in Ordnung für eine Vollstreckung; Zwangsvollstreckung und Weiterungen (die der freiberufliche Gerichtsvollzieher von sich aus veranlaßt…!), fallen aus, bzw. sind rückgängig zu machen (Schadensersatz nicht vergessen bei schuldhaftem Handeln des GV, der sicherlich gut versichert ist).

Und jetzt mit frischer Munition und weiteren Entscheidungen noch entschlossener gegen diese G rößte E xistierende Z wangsbesteuerung!“

>>>Weiterlesen bei RA Lutz Schäfer (Eintrag vom 12. August 2014)


In diesem Zusammenhang:

LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014

„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen – zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden – Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.III.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind – soweit ersichtlich – bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.“


Alle Rechte der hier verwendeten Quellen liegen bei den Verfassern der Original-Artikel.
Der Nachtwächter


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